RA Uwe Frosch

Die Errichtung der Vorsorgevollmacht

 

Sie können die Vollmacht privatschriftlich, in öffentlich beglaubigter Form oder in notarieller Form errichten. Die Unterschiede bestehen zum einen in der Wirksamkeit (für manche Geschäfte brauchen Sie z.B. zwingend eine notariell beurkundete Vollmacht, für andere nicht) und natürlich in den Kosten. Ich berate Sie, welche Form für Sie die richtige ist.

 

Gefahr für den Bevollmächtigten

Für den Bevollmächtigten besteht eine meistens unterschätzte Gefahr. Denn sogar engste Verwandte müssen unter Umständen bei Geschäftsunfähigkeit oder nach dem Tod des Vollmachtgebers auf den Cent genau abrechnen. Können Sie das nicht, besteht ein enormes Haftungsrisiko. Das gilt sogar für Beträge, die sie vom Vollmachtgeber geschenkt bekommen haben.

 

Obwohl immer wieder Bevollmächtigte von den Gerichten zur Rückzahlung verurteilt werden, berücksichtigen die gängigen Vorsorgevollmachten diese Gefahr nicht. Ich berate Sie, wie Sie eine rechtssichere Vollmacht verfassen, die den Bevollmächtigten vor dieser Gefahr sicher schützt.

RA Uwe Frosch | info@uwefrosch.de